"Energieschleuder“ oder besonders „sparsames Haus“?
Zuverlässige Informationen über den Energieverbrauch eines Gebäudes waren bisher vor der ersten Heizkostenabrechnung selten zu bekommen. Der Energieausweis für Gebäude soll jetzt für mehr Transparenz im Immobilienmarkt sorgen.
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt Energieausweise zur Bewertung des energetischen Zustands von Gebäuden vor. Bei Vermietung oder Verkauf einer Wohnung oder eines Hauses muss der Eigentümer einen Energieausweis vorlegen. Damit sollen Kauf- oder Mietinteressenten über die Höhe der zu erwartenden Energiekosten informiert werden, die bei unsanierten Gebäuden einen immer größeren Teil der Wohnkosten ausmachen. Der Käufer oder Mieter der Immobilie erhält darüber hinaus ein Exemplar oder eine Kopie des Ausweises ausgehändigt.
Für Hausbesitzer ist der Energieausweis eine wichtige Orientierungshilfe. Er weist übersichtlich die energetischen Mängel des Hauses aus und zeigt, mit welchen wirtschaftlichen Modernisierungsmaßnahmen die Energiebilanz verbessert werden kann.
Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis
Den Energieausweis gibt es in zwei Varianten. Der ausführliche Bedarfsausweis basiert auf einer technischen Analyse des Gebäudes. Dafür nimmt der Energieausweisaussteller den energetischen Zustand von Dach, Wänden, Fenstern und Heizung genau unter die Lupe. Ob jemand viel heizt oder wenig, spielt für die Bewertung des Gebäudes im Energieausweis keine Rolle. Die Kosten für den teureren Bedarfsausweis variieren je nach Gebäudegröße und liegen in der Regel bei mehreren hundert Euro.
Grundlage für den einfachen Verbrauchsausweis sind dagegen die Heizkostenabrechnungen der Bewohner aus den vergangenen drei Jahren. Das Ergebnis im Verbrauchsausweis ist deshalb auch vom individuellen Heizverhalten der Bewohner abhängig. Beide Energieausweisvarianten enthalten Empfehlungen für Modernisierungsmaßnahmen, mit denen man den Energieverbrauch im Gebäude senken kann. Verbrauchsausweise werden bereits für unter 100 Euro angeboten.
Energieausweis ist Pflicht!
Wer sein Gebäude vermietet, verkauft oder verpachtet, muss einen Energieausweis vorlegen. Am 1. Mai ist die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 in Kraft getreten. Darin wurde die Energieausweis-Pflicht weiter verschärft, Verstöße gegen die Ausweispflichten werden nun mit Bußgeldern geahndet. Der Energieausweis muss aber nur bei einem Nutzerwechsel vorgelegt werden, das heißt, wer sein Wohneigentum selbst nutzt oder nicht neu vermietet, braucht keinen Energieausweis. Baudenkmäler sowie kleine Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 Quadratmetern sind von der Ausweispflicht freigestellt.
Energieausweise gelten meist zehn Jahre ab Ausstellungsdatum. Nur wenn das Gebäude im Zusammenhang mit größeren Änderungen gemäß der Energieeinsparverordnung neu berechnet wird, ist ein neuer Ausweis notwendig.
Welchen Ausweis brauche ich für mein Gebäude?
Gebäudeeigentümer haben prinzipiell die Wahl zwischen einem Bedarfs- oder einem Verbrauchsausweis. Bei Wohngebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten ist das Baualter bzw. der energetische Gebäudezustand entscheidend, ob ebenfalls Wahlfreiheit besteht. Dies ist der Fall, wenn der Bauantrag für das Gebäude nach dem 1. November 1977 gestellt wurde oder – bei einem älteren Haus – schon bei der Baufertigstellung der energetische Standard der ersten Wärmeschutzverordnung 1977 eingehalten oder das Haus nachträglich durch Modernisierungsmaßnahmen auf diesen Stand gebracht wurde.
Keine Wahl haben Eigentümer von Wohngebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten, die nicht den energetischen Standard der ersten Wärmeschutzverordnung erfüllen. Für solche Gebäude ist nur der Bedarfsausweis zulässig. Außerdem kann nur ein Bedarfsausweis ausgestellt werden, wenn die zur Erstellung eines Verbrauchsausweises erforderlichen Heizkosten- bzw. Verbrauchsabrechnungen der letzten drei Jahre nicht vorliegen, beispielsweise weil die Beheizung dezentral über Gasetagenheizungen erfolgt oder das Gebäude kurz zuvor umfassend modernisiert wurde. Für Neubauten wird nach deren Fertigstellung ebenfalls grundsätzlich ein Bedarfsausweis ausgestellt.
Lassen Sie sich beraten!
Ob Bedarfs- oder Verbrauchsausweis, Eigentümer sollten auf die Qualität des angebotenen Energieausweises und der Beratungsleistung des Ausstellers achten. Entsprechende Experten, die in Ihrer Umgebung einen Energieausweis ausstellen können, finden Sie in der Datenbank vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der KfW Bankengruppe (KfW).